Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun
Tipp 1: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern
Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Muss. Nach den ausgefallenen Feiern der letzten beiden Jahre darf es in diesem Jahr auch etwas größer sein. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch die Partner der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind die angefallenen Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern einzeln hinzuzurechnen.
Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.
Tipp 2: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein
Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeitern für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauf legen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
- Weihnachtsurlaub bezuschussen
Auch wenn die Feiertage in diesem Jahr fast ausnahmslos auf Wochenenden entfallen, freuen sich viele Arbeitnehmer auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und Relaxen in einer Freizeitoase: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.
- Weihnachtsgeschenk
Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.
Tipp 3: Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen
Die neue Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Bonus für die Gesundheitsbranche ermöglichen es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.
- Inflationsausgleichsprämie kann jeder Arbeitnehmer erhalten
Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.
- Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Corona-Bonus belohnen
Arbeitgeber der Gesundheitsbranche haben noch eine andere Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu belohnen. Bis zum 31. Dezember können sie auch noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zahlen. Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime), bestimmten ambulanten Pflegediensten und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen diesen Corona-Bonus erhalten dürfen.