Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsmaßnahmen
Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen der EU gegenüber Russland haben gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Auf der Einnahmeseite führen gestörte Lieferketten zu Umsatzeinbrüchen. Auf der Ausgabeseite treiben die enorm gestiegenen Energiepreise die Kosten in die Höhe. Um die finanziellen Spielräume der Unternehmen zu erweitern und deren Liquidität zu schonen, gewähren die Finanzbehörden und Gemeinden verschiedene steuerliche Billigkeitsmaßnahmen.
Stundung und Vollstreckungsaufschub
Wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können die Stundung fälliger Steuern und die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen. Dafür sind keine strengen Nachweise zu erbringen. Im Einzelfall kann bei Stundungen bis zu drei Monaten auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen wurden. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise gehen dabei nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen. Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind außer in den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg und Bremen) direkt bei der Gemeinde zu stellen.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Steuerpflichtige können auch die Herabsetzung ihrer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragen (auch rückwirkend für das Jahr 2022) und damit Liquiditätsengpässe abmildern. Selbst die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für den laufenden Erhebungszeitraum 2022 (auch rückwirkend) können auf Antrag herabgesetzt werden. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu richten, um eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu erreichen. Die Gemeinden bzw. die Finanzämter in den Stadtstaaten sind dann an den herabgesetzten Gewerbesteuermessbetrag gebunden und müssen die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen entsprechend von Amts wegen herabsetzen.
Hinweis: Bei der Prüfung der Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Über die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen soll zeitnah entschieden werden.