Kein Hole-in-One
Sport treiben ist gesund und an der frischen Luft noch viel mehr. Doch dafür werden natürlich auch Sportanlagen benötigt und nicht jeder Verein kann sich diese selbst leisten und betreiben. Oftmals werden Anlagen von Sportvereinen dauerhaft oder für bestimmte Zeiten gemietet oder gepachtet. Für die Eigentümer stellt sich dann die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen diese Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerfrei erfolgen kann. Einen weiteren solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 31. August 2023 (XI B 89/22) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb von Sportanlagen, speziell der Erwerb, die Fertigstellung und Unterhaltung einer Golfanlage ist. Unter anderem wurde ein funktionsfähiger Golfplatz einem Golfclub (Verein) zur Verfügung gestellt, dessen Mitglieder weitaus überwiegend zugleich Gesellschafter der KG sind.
Nach dem Nutzungsvertrag darf der Verein die Golfanlage (mit Ausnahme eines Shops und einer Gaststätte) gegen ein vertraglich bestimmtes Entgelt nutzen. Die Unterhaltung der Golfanlage (einschließlich der Gebäude) liegt in der Verantwortung der Gesellschaft. Ebenso trägt sie die Verkehrssicherungspflicht und die öffentlichen Lasten sowie Abgaben der zur Nutzung überlassenen Grundstücke. Die Gesellschaft beschäftigt zur Erfüllung dieser Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter (Greenkeeper, Mitarbeiter für Haustechnik, Reinigung und Buchhaltung). Der Gesellschaft stehen außerdem die Einnahmen aus der Greenfee, der Driving-Range, dem Übungsballverkauf, der Vermietung von Schränken und Boxen sowie aus „reinen Einladungsturnieren“ und Werbemaßnahmen zu. Der auf dem Gelände befindliche Shop und die Gaststätte werden von der Gesellschaft verwaltet, die auch dafür Sorge tragen soll, dass beide betrieben werden.
Die Gesellschaft sah in den Streitjahren die Verpachtung der Gaststätte und des Shops sowie die Vermietung von Boxen, die Überlassung der Driving-Range und von „Golfcars“ sowie Werbeleistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Die Überlassung der Golfanlage an den Verein hielt sie aber für anteilig umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht beurteilten die Verpachtung der Golfanlage hingegen insgesamt als umsatzsteuerpflichtig. Eine Revision ließ das Finanzgericht nicht zu. Daraufhin legte die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BFH jedoch mit dem genannten Beschluss abwies.
In seiner Begründung verwies der BFH auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 (BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 – V R 63/17). Er führte aus, dass die Vermietung von Sportanlagen nur dann umsatzsteuerfrei sein könne, wenn – abgesehen von der Überlassung der Sportanlage und von Betriebsvorrichtungen – keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Werden dagegen – wie im vorliegenden Sachverhalt – weitere Leistungen erbracht, ist die entgeltliche Überlassung nicht mehr umsatzsteuerfrei. Denn dann liegt keine bloße passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks vor.
Die von der Gesellschaft in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Aufteilung zwischen steuerfreier Grundstücksüberlassung und steuerpflichtiger Vermietung von Betriebsvorrichtungen sah der BFH als nicht entscheidungserheblich an, da er bereits die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung verneinte. Zudem wies er daraufhin, dass zwischenzeitlich ein diesbezügliches BFH-Urteil ergangen sei. Eine Revision sei daher nicht zu gewähren.
Hinweis und Einordnung
Das vom BFH nicht beanstandete Urteil des Hessischen Finanzgerichts entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes aus 2001 (Urteil vom 18. Januar 2001, C-150/99). Danach sind Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen. Für die Frage, wie ein steuerbarer Umsatz einzuordnen ist, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen, unter denen der Umsatz erfolgt. Die Tätigkeit des Betriebes eines Golfplatzes umfasst im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern außerdem seitens des Dienstleistenden eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung, Zurverfügungstellung anderer Anlagen u. ä. Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, kann die Vermietung des Golfplatzes also nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen.