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Reisemitbringsel können teuer werden

Auslandsurlaub füllt die Kassen des Zolls
Reisemitbringsel können teuer werden
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28.07.2022 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2022

Reisemitbringsel können teuer werden

Auslandsurlaub füllt die Kassen des Zolls

Wenn einer eine Reise tut, so kann er was erleben und auch jede Menge Geld ausgeben. Dabei kann man sich zwar nicht vor jeder teuren Abzocke in Urlaubsregionen schützen, doch zu unangenehmen Begegnungen mit dem Zoll muss es nicht kommen. Damit Ihre Urlaubsreise nicht mit Ärger beim Zoll endet, sollten Sie sich vorab über die wichtigsten Zollbestimmungen und Reisefreimengen informieren. Selbst das scheinbar kleine Souvenir kann schon mal Ärger bereiten, denn nicht jedes Andenken oder jede Ware zum privaten Verbrauch darf nach Deutschland eingeführt werden. Wer gegen Zollvorschriften verstößt, muss nicht nur mit der Verzollung der Waren, sondern auch mit Beschlagnahmung bis hin zu einer Strafanzeige und erheblichen Bußgeldern rechnen. Wir möchten Ihnen daher einen kleinen Überblick geben, worauf Sie achten sollten.

Urlaub innerhalb der EU: Eigenbedarf ist zollfrei

Aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU können grundsätzlich alle Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, solange sie weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Doch wie grenzt sich der Eigenbedarf von der gewerblichen Verwendung ab? Für Genussmittel wie Tabakwaren, Kaffee und alkoholische Getränke gibt es feste Obergrenzen. So dürfen beispielsweise 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak, 1 Liter Liquid für E-Zigaretten, 10 kg Kaffee, 10 Liter Spirituosen, 60 Liter Schaumwein und 110 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig ist auch, dass die Ware persönlich befördert wird.

Achtung: Steuerhehlerei wird geahndet. Mal schnell bei einem „fliegenden Händler“ kaufen statt im Supermarkt, kann teuer werden. Vorsicht ist insbesondere bei Tabakwaren geboten. Selbst wenn die Richtmengen für private Zwecke eingehalten werden, stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, eine strafbare Steuerhehlerei dar. Erkennbar ist dies an dem fehlenden Steuerzeichen (Banderole), an fehlenden Gesundheitshinweisen oder auch an einem erheblich niedrigeren Preis als im Geschäft.

Hinweis: EU ist nicht gleich EU. So gehören die Kanarischen Inseln, wie z. B. Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote oder Teneriffa, aber auch die französischen Überseedepartements, Berg Athos und die finnische Insel Àland zwar zum Zollgebiet der EU, nicht aber zum Steuergebiet für die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Daher gelten hier die eingeschränkten Reisefreigrenzen für Drittländer. Diese Reisefreigrenzen sind auch bei der Einreise aus Gebieten zu beachten, die zwar zur EU gehören, aber nicht zum gemeinsamen Zollgebiet. Hier sind u. a. die deutschen Gebiete Büsingen und Helgoland und das dänische Grönland zu nennen. Auch nicht zum Zollgebiet der Union gehören wegen des Brexits das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. Eine Ausnahme bildet dabei jedoch Nordirland. Aufgrund des Nordirland-Protokolls wird Nordirland zollrechtlich trotzdem weiterhin so behandelt, als würde es zum Zollgebiet der Union gehören.

Urlaub in einem Nicht-EU-Staat: Nur geringe Zollfreigrenzen für Kinder

Auch bei einem Urlaub in Drittland muss man nicht mit leeren Händen nach Hause kommen. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten jedoch geringere Reisefreigrenzen, als innerhalb der EU. So dürfen beispielsweise nur 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen und 16 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig dabei: Nur Reisende ab 17 Jahre dürfen diese Waren einführen. Bei Kraftstoffen ist die Menge auf den Haupttank des Kraftfahrzeugs und 10 Liter im tragbaren Reservekanister beschränkt.

Für die zollfreie Einfuhr anderer Waren gibt es die folgenden wertmäßigen Obergrenzen:

  • grundsätzlich bis zu einem Warenwert von 300 Euro
  • bis zu 430 Euro bei Flug- bzw. Seereisen
  • bis maximal 175 Euro bei Kindern unter 15 Jahren

Arzneimittel dürfen zwar für den persönlichen Bedarf des Reisenden eingeführt werden. Bei ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte, von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgelegt werden können.

Auch Barmittel sind begrenzt. Eingeführt werden dürfen bis zu 10.000 Euro. Wer mehr Barmittel mitnehmen will, muss dies beim Zoll anmelden. Neben gültigen Zahlungsmitteln zählen hierzu auch Sammlermünzen und Wertpapiere wie Sparbriefe oder Reiseschecks. Edelmetalle und Edelsteine sind dagegen keine Barmittel, sondern Waren.

Achtung: Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer also die Grenze unmittelbar aufeinanderfolgend mehrfach passiert, muss bei der wiederholten Einreise Einfuhrabgaben entrichten. Die Wertgrenzen können auch nicht innerhalb der Familie addiert werden. Ein Ehepaar kann daher beispielsweise keinen Fotoapparat im Wert von 600 Euro zollfrei einführen. Da der Fotoapparat nicht teilbar ist und dieser die Reisefreimenge pro Person von 300 Euro übersteigt, muss der Gesamtwert von 600 Euro verzollt und versteuert werden.

Teure Reisemitbringsel sind beim Zoll anzumelden

Sind die Reisefreimengen überschritten, müssen die Mitbringsel verzollt werden. Damit der Wert nicht geschätzt werden muss, sollten Sie Kaufbelege stets aufbewahren. Bei abgabepflichtigen Waren bis 700 Euro pro Person können die Abgaben pauschaliert erhoben werden. Dann sind in der Regel pauschal 17,5 Prozent für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zu zahlen. Wird mehr eingeführt, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Das ist komplizierter, dauert länger und wird meist auch teurer als die Pauschalierung.

Tipp: Ausführliche und stets aktuelle Informationen finden Sie unter www.zoll.de oder können Sie sich einfach mit der Smartphone-App „Zoll und Reise“ des Bundesfinanzministeriums herunterladen.

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