Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Wenn sich nach dem Sommerregen das Wasser nicht nur auf dem Rasen, sondern auch auf dem Teppich befindet, ist schnelle Hilfe gefragt. Eine Dachreparatur muss her. Deren Kosten sind – zumindest was die enthaltenen Arbeitskosten angeht – steuerlich berücksichtigungsfähig. Ob dies auch für Steuerpflichtige möglich ist, denen eine Wohnung unentgeltlich überlassen wurde, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. April 2023 (VI R 23/21) zu entscheiden.
Der Kläger zog aufgrund der Trennung von seiner Frau im Jahr 2017 aus dem familiären Haus aus und in das Haus seiner Mutter. Dort bewohnte er das Dachgeschoss. Einen schriftlichen Mietvertrag zwischen dem Sohn und seiner Mutter gab es nicht. Der Sohn wohnte unentgeltlich im Haus der Mutter und entrichtete nur anteilige Betriebskosten. Nachdem seine getrenntlebende Frau aus dem ehemaligen Familienheim ausgezogen war, zog er im Laufe des Jahres 2018 wieder in sein Haus zurück.
Sohn ließ Dach auf seine Kosten erneuern
Während der Nutzung der Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter hatte sich im Jahr 2017 herausgestellt, dass es in das Dachgeschoss hereinregnete. Eine Reparatur wurde als zu aufwendig eingeschätzt, weswegen der Sohn den Auftrag zur Dacherneuerung ausgelöste. Die ordnungsgemäßen Rechnungen lauteten auf seinen Namen und er überwies den Rechnungsbetrag auf das Konto der Dachdeckerfirma.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Sohn die Berücksichtigung der Kosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen, was das Finanzamt und auch das Finanzgericht verwehrten. Der Sohn habe aufgrund der Unentgeltlichkeit über keinen eigenen Haushalt im Haus der Mutter verfügt. Dieser Argumentation folgte der BFH nicht.
BFH gab Kläger Recht
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.
Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in einem im EU/EWR-Raum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten. Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
Die Höhe der Aufwendungen, die ordnungsgemäße Rechnung und Zahlung waren unstreitig. Anders als das Finanzamt und das Finanzgericht sieht der BFH auch für unentgeltliche Nutzer den Abzug von selbst getragenen Handwerkerleistungen als möglich an. Das Gesetz verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushaltes – wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist – kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Es ist nicht Voraussetzung, dass dieser die Räumlichkeiten als Eigentümer oder Mieter nutzt. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Finanzverwaltung im eigenen Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2016.
Die Arbeiten betrafen das Dach des Wohnhauses, in dem sich die vom Sohn bewohnte Dachgeschosswohnung befand. Die Arbeiten erfolgten damit in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem dort vom Kläger geführten Haushalt. Sie dienten auch diesem Haushalt. Dass der Sohn, analog zu einem regulären Mieter, nicht dazu verpflichtet war, die Kosten für die Dachsanierung zu übernehmen, spielt für den BFH keine Rolle.
Auch stellen die Kosten keine Werbungskosten dar, was einen Ausschluss von der Steuerermäßigung bedeuten würde. Der Kläger erzielt keine entsprechenden Einkünfte. Auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei der Mutter bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheidet nach Ansicht des BFH aus. Denn es fehlt hier an einem nach fremdüblichen Bedingungen geschlossenen, durchgeführten und damit steuerlich anzuerkennenden Mietvertrag. Des Weiteren lauten die Rechnungen allein auf den Kläger. Daher spielt auch die Frage nach einem eventuell abgekürzten Zahlungsweg oder abgekürztem Vertragsweg keine Rolle.
Hinweis: Der BFH musste im vorliegenden Fall nicht über die Folgen von eventuell von Dritten (z. B. der Mutter) erfolgten Kostenerstattungen befinden. Etwaige Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung auf die vom Kläger geleisteten Zahlungen nicht anzurechnen.