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Ablösezahlungen
Bundesligist M. wirbt den Jugendspieler aus der Regionalliga ab und zahlt hierfür an den Spielervermittler eine Provision und an den Club eine Ablöse für die vorzeitige Vertragsauflösung.
Steuerliche Einordnung
Ablösezahlungen an Clubs und Provisionszahlungen an Spielervermittler sind als Anschaffungskosten zu aktivieren, die über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Nicht aktivierbar sind Provisionszahlungen bei ablösefreien Spielern und die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung.
Rechtliche Grundlage
§ 5 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – I R 108/10
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)
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