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Amateursportler
Amateursportler unterscheiden sich von Berufssportlern dadurch, dass sie ihren Sport nicht überwiegend mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit ausführen.
Steuerliche Einordnung
Amateursportler können grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die für Training und Spiele gezahlte Vergütung, die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigt.
Rechtsgrundlage:
BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992, VI R 59/91
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)
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