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Arbeitnehmer
Sportler können grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielen. Sofern keine Einkunftserzielungsabsicht besteht, sind die Vergütungen eventuell sogar als sogenannte Liebhaberei nicht steuerbar.
Merkmale für eine Arbeitnehmereigenschaft sind u.a. Weisungsgebundenheit in Bezug auf Training und Spielplan. Die Sportler haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt vor allem für Mannschaftsportarten.
Ein fehlender Arbeitsvertrag, höheres unternehmerisches Risiko und eine ausschließlich leistungsabhängige Vergütung sind dagegen Indizien für gewerbliche Einkünfte, die oftmals bei Individualsportarten vorliegt.
Entscheidend sind immer die Gesamtumstände im Einzelfall.
Rechtsgrundlage:
BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992, VI R 59/91
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)
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