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Berufsbekleidung - Vereinsgestellung
Fußballern werden neben den Trikots zu den Spielen auch Sport- und Freizeitkleidungen zur Verfügung gestellt, über die die Spieler frei verfügen können.
Steuerliche Einordnung
a) Trikots sind als typische Berufskleidung anzusehen und damit LSt- und SV-frei, da diese nur während der Spiele getragen werden. Die private Nutzung ist so gut wie ausgeschlossen.
b) Andere Kleidungsstücke sind als bürgerliche Kleidung anzusehen und ihre Gestellung ist damit LSt- und SV-pflichtig.
Rechtliche Grundlage
§ 3 Nr. 31 EStG; R 3.31 LStR 2015/2021; FG Köln, Urteil vom 28. April 2009 – 12 K 839/08
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)
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Dr. Olaf T.-M. Gebauer
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
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