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Doppelte Haushaltsführung
J wechselte von einem Kreisligisten zur Zweitmannschaft eines Bundesligisten. Hierfür muss er in ein anderes Bundesland ziehen und wird dort zeitweilig wohnen. In seiner alten Heimat will er aber weiterhin studieren und einen Wohnsitz behalten.
Steuerliche Einordnung
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am Ort des Vereins wohnt und daneben einen eigenen Haushalt an einem anderen Ort unterhält. Grundsätzlich ist eine eigene Wohnung erforderlich. Beim Zusammenwohnen ist eine Kostenbeteiligung von mind. 10 % erforderlich. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
LSt- und SV-frei sind folgende Erstattungsbeträge durch den Arbeitgeber:
- tatsächliche Kosten bis 1.000 Euro/Monat (inkl. Nebenkosten) für Unterkunft oder 20 Euro je Übernachtung in den ersten 3 Monaten und anschließend 5 Euro je Übernachtung
- Fahrtkosten für erste Hin- und letzte Rückfahrt i. H. d. tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km
- Kosten für Familienheimfahrten einmal wöchentlich 0,30 Euro/km (einfache Fahrt); Erhöhung der Pauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro für 2021 und auf 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- Verpflegungspauschalen nur für die ersten 3 Monate (siehe Reisekosten)
- Umzugskosten für Begründung, Beendigung oder Wechsel der doppelten Haushaltsführung i. H. d. tatsächlichen Aufwands
- Maklerkosten sind als Umzugskosten zusätzlich abziehbar; zählen nicht in den Höchstbetrag
Rechtliche Grundlage
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; R 9.11. LStR 2015/2021; BMF Schreiben vom 25. November 2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl I S. 1228, Rz. 100 – 114.
(Letzte Aktualisierung: 26.06.2024)
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