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Mahlzeitengestellung
Fußballern werden unentgeltlich sportmedizinisch abgestimmte Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt.
Steuerliche Einordnung
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten sind grundsätzlich LSt- und SV-pflichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Mahlzeiten, die überwiegend im betrieblichen Interesse des AG an den AN abgegeben werden. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte bei der Mahlzeitengestellung an Profisportler nicht gegeben.
a) Arbeitstägliche Mahlzeiten (an Trainings- und Heimspieltagen):
Die Bewertung von arbeitstäglich gestellten Mahlzeiten erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert: 2,17 Euro für ein Frühstück, jeweils 4,13 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (Werte für 2024), wenn es sich um eine übliche Mahlzeit handelt (Wert der Mahlzeit bis 60 Euro) und kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht.
Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 Euro sind in Höhe ihres tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn.
b) Mahlzeiten bei Auswärtsspielen oder im Trainingslager:
Werden übliche Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt und kann eine Verpflegungspauschale (siehe Reisekosten) beansprucht werden, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Verpflegungspauschalen sind jedoch um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag-/ Abendessen zu kürzen. Kann keine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden (weniger als 8 Stunden), sind Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten anzusetzen und als Arbeitslohn zu versteuern.
c) Belohnungsessen und Mahlzeitengestellung aus besonderem Anlass:
Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 Euro sind stets mit dem tatsächlichen Wert LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn. Aber auch wenn Mahlzeiten aus einem besonderen Anlass gewährt werden, z. B. gemeinsames Essen nur an Heimspieltagen, sind die Mahlzeiten in Höhe des tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn, selbst wenn der Wert nicht über 60 Euro liegt.
Rechtliche Grundlage
§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG; R. 8.1 Abs. 7, 8 LStR 2015/2021; FG München, Urteil vom 3. Mai 2013 – 8 K 4017/09; BFH Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17; BMF vom 28. Dezember 2020 (BStBl I S. 59) für 2021; BMF vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 66) IV C 5 – S 2334/08/10006-01, BMF vom 25. November 2020 IV C 5 – S 2353/19/10011
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)
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