https://etl-profisport.de/stichworte/steuern-im-profisport/mindestlohn-2
Mindestlohn
Profisportler sind üblicherweise Arbeitnehmer (soweit sie nicht gewerblich tätig sind) und daher mindestlohnpflichtig. Reine Amateure mit ausschließlich vereinsrechtlicher Bindung sind unstreitig keine Arbeitnehmer und fallen damit nicht unter die Regelungen zum Mindestlohn.
Vertragsamateure (Vereinsmitglieder mit zusätzlicher Vereinbarung über entgeltliche Erbringung von sportlichen Leistungen) mit einer Vergütung bis zur Geringfügigkeitsgrenze (Erhöhung auf 538 Euro in 2024; 556 Euro in 2025) werden nach Auffassung der Bundesregierung nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig. Damit fallen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.
Rechtliche Grundlage:
MiLoG; Bundestag, Ausarbeitung vom 19. August 2015, WD 6 – 3000 – 103/15
(Letzte Aktualisierung: 27.06.2024)
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