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Reisekosten
Neben den regulären Spielen in der Bundesliga, bei denen die Spieler alle zwei Wochen im Inland reisen, sind viele Vereine auch in internationalen Wettbewerben vertreten. Die Kosten hierfür werden vom Arbeitgeber übernommen.
Steuerliche Einordnung
a) Inland: Fahrtkosten können i. H. d. der tatsächlichen Aufwendungen oder bei Nutzung eines privaten PKW mit 0,30 Euro pro gefahrenen km ersetzt werden.
Verpflegungskosten werden pauschal bei Abwesenheit pro Kalendertag erstattet:
- mehr als 8 h: 14 Euro
- mehr als 24 h: 28 Euro
- mehrtägig jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag
Ausnahme: pauschale Besteuerung mit 25 % für höhere Verpflegungskosten, soweit die zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers die steuerfreien Verpflegungspauschalen nicht um mehr als 100 % überschreiten.
Übernachtungskosten können in voller Höhe oder pauschal mit 20 Euro ohne Nachweis erstattet werden.
Bei Übernachtungen mit Frühstück muss entweder der Rechnungsbetrag oder die Verpflegungspauschale um 20 % der Pauschale gemindert werden.
Erstattungen bzw. Kostenübernahmen, die über diese Beträge hinausgehen, sind LSt- und SV-pflichtig.
b) Ausland: LSt- und SV-frei sind Kostenübernahmen, die den für das jeweilige Land geltenden Tage- und Übernachtungsgeldern entsprechen.
Rechtliche Grundlage
§ 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 4a S. 3, S. 5, S. 8 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG; H 3.16 LStH 2021; BMF Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5 – S 2353/19/10011; BMF vom 3. Dezember 2020 IV C 5 – S 2353/19/10010
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)