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Sozialversicherung
Sportler können Arbeitnehmer und somit sozialversicherungspflichtig sein. Es muss immer der Einzelfall hinsichtlich der Weisungsgebundenheit und den weiteren Merkmalen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geprüft werden.
- Amateursportler: gelten nicht als Arbeitnehmer, soweit Vergütung die Freigrenze von 250 Euro monatlich nicht übersteigt
- Vertragsamateure: gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer, es sei denn, es wurde kein Entgelt vereinbart.
- Vertragssportler: gelten als abhängig Beschäftigte
- Berufssportler: gelten grundsätzlich als Selbständige, es sei denn, der Sport wird innerhalb einer Mannschaft ausgeübt
Rechtliche Grundlagen:
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13. März 2013, TOP 2; Deutsche Rentenversicherung; summa summarum-Lexikon, Stichwort „Amateursportler“
(Letzte Aktualisierung: 01.02.2022)
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