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Steuern im Profisport

Sportförderung

Schwimmer S erhält Sporthilfezuwendungen durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe.

Steuerliche Einordnung:

Gemäß dem Erlass des Senats der Finanzen Berlin und der Verfügung der OFD Frankfurt von 1969 sind Zuwendungen der Sporthilfe an Leistungssportler grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu qualifizieren, denen in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstehen, sofern nicht besondere Einzelfälle eine andere Beurteilung erfordern.

Einen solchen Einzelfall sieht der BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021 als gegeben an, wenn eine an sich nicht steuerbare sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang steht und somit beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.

Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung Betriebseinnahmen dar. Ein neben den tatsächlichen Betriebsausgaben pauschaler Betriebsausgabenabzug analog zur OFD-Verfügung von 1969 ist nicht möglich.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 22 Nr. 1 S 2 BSt. a) EStG; Koordinierter Erlass des Senats der Finanzen Berlin vom 8. April 1969, ESt-Kartei, Nr. 4 zu § 22; Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.5.1969, S 2120 A-1-St I 10; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, X R 19/19

(Letzte Aktualisierung: 27.06.2024)