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Zuflussprinzip
Steuerliche Einordnung
Profisportler ermitteln ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Regel durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, also durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Auch die Lohneinkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Dabei gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Danach sind Zahlungen (Einnahmen oder Ausgaben) dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem die Zahlung erfolgt (zu- oder abfließt).
Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurze Zeit (10 Tage) vor oder nach dem Jahresende zufließen. Diese werden in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Anschaffung von Arbeitsmitteln, z. B. Tablet oder PC oder eines ausschließlich beruflich genutzten PKW. Hier können die Anschaffungskosten nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (Afa) über die Nutzungsdauer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden. Nur bei Anschaffungskosten bis 800 Euro ist ein sofortiger Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zulässig (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter).
Hinweis: Bei Sportvereinen, die eine Bilanz erstellen, gilt nicht das Zu- und Abflussprinzip. Hier wird grundsätzlich auf die wirtschaftliche Verursachung abgestellt.
Rechtliche Grundlage
§ 11 EStG; R 11 EStR; § 9 Abs. 5 EStG
(Letzte Aktualisierung: 31.01.2022)